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Elektronische Signatur

Unter einer elektronischen Signatur versteht man mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturer-
steller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann. In der Regel handelt sich bei den elektronischen Informa-
tionen um elektronische Dokumente. Die elektroni-
sche Signatur erfüllt somit technisch gesehen den gleichen Zweck wie eine eigenhändige Unterschrift auf Papierdokumenten.

Für bestimmte Bereiche stellen die nationalen Ge-
setzgeber zusätzliche Anforderungen an elektroni-
sche Signaturen. So erfüllen in Deutschland nur qualifizierte elektronische Signaturen gemäß § 2 Nr.3 Signaturgesetz (SigG) die Anforderungen an die elektronische Form gemäß § 126a BGB, die die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform ersetzen kann. Auch gelten nur mit einer qualifizierten elekt-
ronischen Signatur versehene elektronische Doku-
mente als Privaturkunden im Sinne der Zivilpro-
zessordnung (ZPO).

Für qualifizierte elektronische Signaturen gibt es diverse Rechtsvorschriften. Diese siedeln auf EU-
Ebene, die in das deutsche Recht übernommen wurden.

Die Signaturrichtline definiert die elektronische Signatur technologieneutral als Daten, die anderen Daten „beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind, und die zur Authentifizierung dienen“. Jeder einem elektronischen Dokument oder einer Nach-
richt angehängte Name des Urhebers bzw. Absen-
ders erfüllt diese Definition. Einen höheren Beweis-
wert besitzen dagegen fortgeschrittene elektroni-
sche Signaturen, die es ermöglichen, die Authentizi-
tät und Unverfälschtheit der durch sie signierten Daten zu prüfen. Derzeit erfüllen nur auf digitalen Signaturen basierende elektronische Signaturen diese Anforderungen. Schließlich behandelt die Richtlinie fortgeschrittene elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt wurden. Die Richtlinie definiert für diese Art von Signaturen zwar keinen Begriff, geht aber in wesentlichen Punkten speziell auf sie ein; inzwi-
schen hat sich europaweit fast überall der Begriff qualifizierte elektronische Signatur durchgesetzt.

Das Signaturgesetz übernimmt im Wesentlichen die Definitionen der europäischen Richtlinie und unter-
scheidet ebenso wie diese zwischen den folgenden Formen von elektronischen Signaturen:

  • allgemeine elektronische Signatur
  • fortgeschrittene elektronische Signatur
  • qualifizierte elektronische Signatur

Jede Signatur steht für eine bestimmte Qualitätsstu-
fe. Je höherwertiger die Signatur, desto mehr Bedeutung hat sie für den Rechtsverkehr, und desto größer ist ihre Funktionalität.

Einsatzgebiete

  • Ersatz der persönlichen Unterschrift nach BGB §126
  • gesetzeskonforme elektronische Rechnungen (e-Billing)
  • gesetzeskonforme elektronische Langzeitarchivierung
  • elektronischer Rechtsverkehr
  • elektronisches Notariat
  • elektronische Behördenkommunikation in der Abfallwirtschaft
  • elektronische Steuererklärung über ELSTER
  • Prozessoptimierung und damit Kostenersparnisse
  • Rechtskonforme Kommunikation mit Unternehmen, Behörden, Kunden und Bürgern

avendera SOFTWARE-SERVICES übernimmt folgende Aufgaben:

  • Beratung und Vertrieb von Lösungen zur QES
  • Vertrieb von Hardwarelösungen
  • Vertrieb von Softwarelösungen
  • Dienstleistungen rund um die elektronische Signatur
  • Prozess-Optimierung mit der QES
  • Lösungen zur gesetzkonformen elektronischen Rechnungen